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Satzung

Satzung in der Fassung vom 29.05.2015

§ 1
Der 1. FC 1906 Erlensee e. V. mit Sitz in Erlensee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es vornehmlich die Leibesübungen und die Jugendpflege zu fördern.
Der Verein wurde 1906 gegründet, 1958 am 06. Juni neugegründet, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Fußballverbandes sowie des Landessportbundes Hessen.

§ 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 6
Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 7
Mitgliedschaft: Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.

§ 8
Aufnahme: Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich. Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jede Person, die sich im Verein regelmäßig oder auf Dauer sportlich betätigt, muss Mitglied sein. Hierfür haben die Verantwortlichen Sorge zu tragen. Sie wird über den Landessportbund gegen Unfall versichert.

§ 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt. Ein freiwilliger Austritt kann nur zum 30.06. bzw. 31.12. erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben. Mit dem Austritt erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein.

§ 10
Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 11
Bei vereinsschädigendem Verhalten, besonders bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei vorhanden sein eines Rückstands der Beitragszahlung über 3 Monate hinaus, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.

§ 12
Vor der Entschließung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins.

§ 13
Rechte der Mitglieder:
a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins.
b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 14
Pflichten der Mitglieder:
a) Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu achten.
b) Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.
c) Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen.
d) Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

§ 15
Die Leitungen des Vereins obliegen dem geschäftsführenden Vorstand. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand nimmt die Geschäfte war, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden. Er stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden.
Der geschäftsführende Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und besteht aus dem 1.und 2.Vorsitzenden, dem 1. und 2.Kassierer, dem 1. und 2. Schriftführer sowie dem sportlichen Leiter, Jugendkoordinator und dem Leiter des Wirtschaftsausschusses. Die Vertretungsberechtigung nach § 26 Absatz 2 BGB obliegt jedoch nur dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassierer.
Mitglieder des Spielausschusses, des Wirtschaftsausschusses, des Jugendausschusses sowie der Ältestenrat gehören dem erweiterten Vorstand an. Alle Vorstandsmitglieder werden nach dem direkten allgemeinen und gleichen Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Der erweiterte Vorstand wird für 1 Jahr gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15a
Haftungsbeschränkung für das Ehrenamt: Ein Mitglied des Vorstandes, das unentgeltlich tätig ist, oder für seine Tätigkeit lediglich eine Vergütung in Höhe der maximalen Ehrenamtspauschale erhält, haftet dem Verein für einen in der Wahrnehmung seiner Vorstandstätigkeit verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

§ 16
Vorstandssitzungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung von den Vorsitzenden einberufen. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet, und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Vorstandes werden vom Schriftführer aufgenommen, die
Niederschrift muss in der nächsten Sitzung genehmigt, und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden.

§ 17
Sonderausschüsse und Beiräte können vom Vorstand für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Sie haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.

§ 18
Der Verein hält alljährlich eine ordentliche Hauptversammlung ab. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im Besonderen:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsbericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge
d) Änderung der Satzung
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge
f) Wahl der Vorstandsmitglieder (geschäftsführender Vorstand alle 2 Jahre)
g) Wahl zweier Kassenprüfer (Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören) die jährlich neu gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch mindestens ein Kassenprüfer ersetzt werden muss.
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch Rundschreiben oder durch die Lokalpresse oder anderen Bekanntmachungsstellen bekannt werden. Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der gesamten Stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäße einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Personenwahlen muss durch Handaufheben oder Stimmaufheben oder Stimmzettel gewählt werden. Stehen 2 oder 3 oder mehr Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden, die in der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden muss. Die Hauptversammlung ist dann beschlussfähig, wenn unabhängig von der Teilnehmerzahl 2/3 der Versammlung für einen Antrag stimmen.

§ 19
Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins der Stadt Erlensee oder der Georg – Büchner – Gesamtschule oder dem Landessportbund mit der Maßnahme übereignet, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen und für die Jugend Verwendung finden darf.

§ 20
Mit dem Beginn der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten auf Grund der ordentlichen Vereinsführung aufgenommen und elektronisch in Dateien gespeichert. Darüber hinaus werden auf elektronischem Weg im Zuge des allgemeinen Informationsdienstes Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht. Der Verein veröffentlicht personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Vereinsorganen sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützenlisten. Mit dem Aufnahmeantrag willigt das Mitglied ein, dass seine Daten gemäß den Richtlinien des Bundes-Datenschutz-Gesetzes in Dateien gespeichert werden. Bei Austritt aus den Verein werden diese Daten gelöscht. Bezüglich Geburtstag und Ehrungen kann das einzelne Mitglied der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos und seiner personenbezogener Daten jederzeit gegenüber der Vereinsführung schriftlich widersprechen.

Überarbeitet und genehmigt bei der Jahreshauptversammlung des 1. FC 1906 Erlensee e. V. am 29.05.2015

Hier gibt´s die Satzung als PDF-Download:

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